GdB
Manche Erkrankungen können den Alltag stark beeinträchtigen. Sind Betroffene in ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt, können sie einen Grad der Behinderung (GdB) beantragen und so Unterstützung erhalten. Gemeint sind laut behindertenbeauftragter.de Nachteilsausgleiche wie Steuererleichterungen, Unterstützungsangebote am Arbeitsplatz und mehr.
Gleichzeitig sind in Deutschland Herz-Kreislauf-Erkrankungen weitverbreitet – und gefährlich. Laut dem Robert Koch-Institut (RKI) sind sie hierzulande die führende Todesursache und für etwa 40 Prozent aller Sterbefälle verantwortlich. Zudem seien sie mit „erheblichen individuellen Krankheitsfolgen“ verbunden. Können Betroffene mit einer Herz-Kreislauf-Erkrankung also einen GdB bekommen? Und wie hoch könnte er ausfallen?
Welche Herz-Kreislauf-Erkrankungen gibt es?
Unter dem Begriff Herz-Kreislauf-Erkrankungen wird eine ganze Reihe von Leiden geführt. Sie betreffen der AOK zufolge in der Regel das Herz und die Blutgefäße. Eine einheitliche Definition gibt es aber nicht, meist handelt es sich jedoch um chronische Erkrankungen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen.
Diese Krankheiten fallen unter den Sammelbegriff der Herz-Kreislauf-Erkrankungen und sind laut der AOK und Internisten im Netz besonders häufig:
Bluthochdruck (Hypertonie): Bluthochdruck macht oft zunächst keine Beschwerden. Langfristig kann er allerdings zu Schäden an lebenswichtigen Organen führen.
Koronare Herzkrankheit und Herzinfarkt: Bei der koronaren Herzkrankheit kommt es zur Verengung der Herzkrankgefäße. Die Folge: Das Herz kann nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff und Nährstoffen versorgt werden. Schmerzen können zunächst bei Belastung, später auch in Ruhe auftreten. Ist die Durchblutung stark eingeschränkt, kann es zu einem Herzinfarkt kommen. Dabei sterben Herzmuskelzellen durch Sauerstoffmangel ab.
Herzschwäche (Herzinsuffizienz): Bei einer Herzschwäche hat das Herz nicht mehr genug Kraft, um ausreichend Blut zur Versorgung der Organe in den Körper zu pumpen. In schweren Fällen kann eine Herztransplantation nötig sein.
Herzklappenfehler: Herzklappenfehler können alle Klappen des Herzens betreffen und führen dazu, dass diese entweder verengt oder undicht sind. Schwere Herzklappenfehler müssen in der Regel operativ behandelt werden.
Herzrhythmusstörungen: Bei einer Herzrhythmusstörung schlägt das Herz zu schnell, zu langsam oder unregelmäßig. Das kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, unter anderem auf Vorhofflimmern. Schwere Herzrhythmusstörungen können eine Herzinsuffizienz begünstigen oder verschlimmern und das Schlaganfall-Risiko erhöhen.
Arterienverkalkung (Arteriosklerose): Bei einer Arterienverkalkung kommt es durch Fett- oder Kalkablagerungen in den Arterien zu Verengungen, die den Blutfluss beeinträchtigen und die Arterie schädigen können. Das gefährdet die Sauerstoff- und Nährstoffversorgung der Organe.
Herzmuskelentzündung (Myokarditis): Bei einer Herzmuskelentzündung sind die Zellen des Herzmuskelgewebes entzündet. Zurückzuführen ist das meist auf eine Virusinfektion, aber auch Infektionen mit Bakterien, Pilzen oder Parasiten sind möglich.
Endokarditis: Bei einer Endokarditis sind die Herzklappen oder die Herzinnenwand entzündet. Handelt es sich um eine bakterielle Endokarditis, kann es im schlimmsten Fall zu einer Sepsis kommen. Laut internisten-im-netz.de sterben trotz Antibiotika-Behandlung etwa 30 Prozent der Patienten an dieser Endokarditis-Form.
Perikarditis: Bei einer Perikarditis kommt es zu einer Entzündung des Herzbeutels, wenn sich im Raum zwischen Epi- und Perikard Flüssigkeit ansammelt. Wird der Erguss nicht rechtzeitig erkannt, kann das gefährlich werden, weil sich das Herz dann nicht mehr richtig füllen und in der Folge auch nicht mehr genügend Blut in den Körper pumpen kann.
Übrigens: Einen Grad der Behinderung kann man bei vielen verschiedenen Krankheiten und Beeinträchtigungen bekommen. Dazu zählen unter anderem Knieprothesen, Stoffwechselerkrankungen wie Typ-1-Diabetes oder auch Depressionen sowie Migräne.
Grad der Behinderung: Wie hoch kann er bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen sein?
Grundsätzlich können Menschen laut dem Behindertenbeauftragten des Bundes einen GdB bekommen, wenn eine Erkrankung sie körperlich, geistig oder seelisch in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt und diese Beeinträchtigung für voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Dabei wird der GdB in Zehnerschritten von 20 bis 100 beschrieben. Ab einem GdB von 50 gelten Betroffene als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis bekommen.
Zwar ist die Entscheidung über einen Grad der Behinderung immer individuell, aber die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) enthält eine Übersicht zur typischen GdB-Höhe bei bestimmten Erkrankungen und gibt dementsprechend Anhaltspunkte für die Feststellung. Das gilt auch für Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems. Dabei ist für die Bemessung des GdB nicht die eigentliche Diagnose, sondern die dadurch entstehende Einschränkung ausschlaggebend.
In der VersMedV wird zwischen Krankheiten des Herzens, Gefäßkrankheiten und Bluthochdruck unterschieden. Nicht alle oben genannten häufigen Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind hier wiederzufinden, weil sie zum Teil nur akut für Beschwerden sorgen:
Krankheiten des Herzens: Die Herzkrankheiten sind in der Verordnung nach Einschränkungen der Herzleistung, dem Zustand nach einer Herz-OP oder Transplantation, einem Herzinfarkt und Herzrhythmusstörungen eingeteilt.
Bei Einschränkungen der Herzleistung hängt die Höhe des GdB von der Leistungsbeeinträchtigung ab. Erst wenn sich diese bei mittelschwerer Belastung zeigt, kann ein GdB von 20 bis 40 vergeben werden. Zeigt sie sich bereits bei alltäglicher leichter Belastung, zum Beispiel beim Treppensteigen, wird ein GdB von 50 bis 70 vergeben. Machen sich die Einschränkungen der Herzleistung schon im Ruhezustand bemerkbar, wird ein GdB von 90 bis 100 vergeben.
Nach operativen Eingriffen am Herzen ist der GdB von den bleibenden Beeinträchtigungen abhängig. Bei einer Herzklappenprothese wird mindestens ein GdB von 30 vergeben.
Nach einer Herztransplantation gilt ein GdB von 100 für eine zweijährige Heilungsbewährung; danach darf der GdB maximal auf 70 herabgesetzt werden.
Nach einem Herzinfarkt hängt der GdB von den bleibenden Schäden ab.
Bei Herzrhythmusstörungen ist die Höhe des GdB von der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens abhängig. Besteht diese nicht dauerhaft, wird kein oder maximal ein GdB von 30 vergeben. Bei andauernder Leistungsbeeinträchtigung, aber Implantation eines Herzschrittmachers, wird kein GdB vergeben. Wird ein Kardioverter-Defibrillator implantiert, muss der GdB mindestens bei 50 liegen. Sind Kinder von Herzrhythmusstörungen betroffen, liegt der GdB mindestens bei 60.
Gefäßkrankheiten: Bei den Gefäßkrankheiten unterscheidet die VersMedV zwischen arteriellen Verschlusskrankheiten, dem Zustand nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen und Krampfadern.
Bei Arterienverschlüssen mit ausreichender Restdurchblutung und Pulsausfällen ohne oder nur mit geringen Beschwerden wird kein GdB vergeben.
Bei Arterienverschlüssen in den Beinen mit eingeschränkter Restdurchblutung hängt die Höhe des GdB von der Wegstrecke (500 bis 0 Meter) ab, die ohne Schmerzen zurückgelegt werden kann. Liegt kein Ruheschmerz vor, reicht der GdB von 20 bis 80. Liegt ein Ruheschmerz vor, kann der GdB auf 80 bis 100 festgesetzt werden.
Bei Arterienverschlüssen in den Armen wird der GdB ebenfalls anhand des Ausmaßes der Beschwerden festgelegt. Die VersMedV gibt hier allerdings keine Richtwerte an.
Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen liegt der GdB bei 20. Wurden Aneurysmen – das sind laut den St. Augustin Kliniken ballonartige Aussackungen einer Arterie, die platzen und dann zu schweren inneren Blutungen führen können, die möglicherweise tödlich sind – entfernt, richtet sich der GdB nach der Größe, dem Sitz sowie der Funktionsstörung und kann bei 0 bis 40 liegen. Bei großen Aneurysmen wird mindestens ein GdB von 50 vergeben.
Mit unkomplizierten Krampfadern erhält man keinen GdB. Entstehen aber Ödeme, Entzündungen oder Geschwüre, kann je nach Ausprägung ein GdB von 0 bis 50 vergeben werden.
Bei Lymphödemen hängt die Höhe des GdB von der Funktionseinschränkung ab. Es kann ein GdB von 0 bis 80 vergeben werden.
Bluthochdruck: Bei einer Hypertonie kommt es auf die Ausprägung, auf die Höhe des unteren Blutdruckwerts – der diastolische Wert gilt laut der Deutschen Herzstiftung ab 70 mmHg als erhöht – und auf die Beeinträchtigung anderer Organe wie Augen, Herz, Nieren und Gehirn an.
Liegt nur eine leichte Form von Bluthochdruck ohne oder nur mit geringen Beeinträchtigungen vor, wird kein GdB vergeben. Das gilt bei einer leichten Form auch dann noch, wenn leichte Augenhintergrundveränderungen bestehen.
Bei einer mittelschweren Form von Bluthochdruck mit Organbeteiligung und einem diastolischen Wert von über 100 mmHg trotz Behandlung wird ein GdB von 20 bis 40 vergeben.
Bei einer schweren Form von Bluthochdruck mit Beteiligung mehrerer Organe wird je nach Ausprägung ein GdB von 50 bis 100 vergeben.
Maligne (bösartige) Formen von Bluthochdruck mit einem diastolischen Wert von konstant über 130 mmHg sowie krankhafter Organbeteiligung berechtigen zu einem GdB von 100.
Übrigens: Genau wie bei einem GdB wird auch ein Pflegegrad nur dann vergeben, wenn die Beeinträchtigungen für mindestens sechs Monate bestehen. In Deutschland leben derzeit knapp 5,7 Millionen Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5, die als pflegebedürftig gelten. Einige von ihnen dürften auch einen GdB haben.
2026-06-20T04:04:22Z